es Vereines "1. Austrian Police Insignia Collectors Association"

Art 1: Name, Sitz und Tätigkeit des Vereines

1.1. Der Verein führt den Namen "1. Austrian Police Insignia Collectors Association" (Abk. APICA)
1.2. Der Verein hat seinen Sitz in Wien.
1.3. Der Verein erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich und den Rest der Welt.
1.4. Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
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Art 2: Zweck des Vereines

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt
2.1. die Förderung der Kollegialität und Aufrichtigkeit unter Sammlern von Exekutivinsignien;
2.2. den Ausbau von Kontakten und die Vernetzung von Sammler von Exekutivinsignien;
2.3. die Information von am Sammeln von Exekutivinsignien interessierten Personen und die Unterstützung der Anliegen selbiger;
2.4. die Mitwirkung an der Erhaltung der Traditionen innerhalb der Exekutive;
2.5. die Geschichte der Exekutivarbeit lebendig zu erhalten und an der Dokumentation derselben mitzuwirken.
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Art 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes und Art der Aufbringunq der Mittel

Der beabsichtigte Vereinszweck soll durch die in der Folge angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden:
3.1. Ideelle Mittel
Vorträge, Versammlungen, gesellige Zusammenkünfte, Herausgabe eines Mitteilungsblattes, Diskussions- und Informationsabende, Errichtung einer Bibliothek.
3.2. Materielle Mittel
Beitrittsgebühren, Mitgliedsbeiträge, Erträgnisse aus Veranstaltungen, vereinseigene Unternehmungen, Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen.
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Art 4: Arten der Mitgliedschaft

Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in
4.1. ordentliche Mitglieder, das sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen
4.2. außerordentliche Mitglieder, das sind jene, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern.
4.3. Ehrenmitglieder, das sind Personen, die hierzu wegen ihrer besonderen Verdienste um den Verein ernannt werden.
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Art 5: Erwerb der Mitgliedschaft

5.1. Mitglieder des Vereines können alle physischen sowie juristischen Personen werden.
5.2. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
5.3. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.
5.4. Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gründer des Vereins.
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Art 6: Beendigung der Mitgliedschaft

6.1. Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod - bei juristischen Personen durch den Verlust der Rechtspersönlichkeit - , durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
6.2. Der freiwillige Austritt kann jederzeit erfolgen, dieser ist jedoch dem Vorstand schriftlich anzuzeigen und entbindet nicht von der Erfüllung der bis zum Austrittszeitpunkt entstanden Verbindlichkeiten dem Verein gegenüber. Der für das laufende Jahr eingezahlte Mitgliedsbeitrag verbleibt jedenfalls dem Verein.
6.3. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Gegen den Ausschluss ist binnen zwei Wochen nach Erhalt der schriftlichen Ausschlussbeschlusses die Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren endgültiger vereinsinterner Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen. Die Verpflichtung zur Zahlung der bis zum erfolgten Ausschluss fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt. Bei der missbräuchlichen Verwendung von Exekutivinsignien oder des Vereinszeichens wird der Ausschluss sofort wirksam. Die Generalversammlung kann frühestens nach Ablauf von zwei Kalenderjahren auf Antrag des Vorstandes oder auf Antrag von einem Drittel der Mitglieder über die Neuaufnahme entscheiden.
6.4. Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz dreimaliger Mahnung länger als ein Jahr mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt. Eine Aufhebung der Streichung kommt dem Neuerwerb der Mitgliedschaft gleich. Sie ist jederzeit auf Antrag nach Tilgung der offenen Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein und neuerlicher Zahlung der Beitrittsgebühr und des Mitgliedsbeitrages möglich.
6.5. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Punkt 6.3. genannten Gründen von der Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes beschlossen werden.
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Art 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder

7.1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht den ordentlichen Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern zu.
7.2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Sie sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet. Die Ehrenmitglieder und jene Mitglieder, die gewählte Vorstandsfunktionen wahrnehmen, sind von der Entrichtung dieser Gebühren und Beträge befreit.
7.3. Die Mitglieder haben danach zu trachten, schriftlichen oder mündlichen Anfragen bzw. Unterstützungsersuchen, welche mit dem Sammeln von Exekutivinsignien in Verbindung stehen, nachzukommen.
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Art 8: Die Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Generalversammlung (Art 9 und 10), der Vorstand (Art 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (Art 14) und das Schiedsgericht (Art 15).
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Art 9: Die Generalversammlung

9.1. Die Generalversammlung ist die "Mitgliederversammlung" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Die ordentliche Generalversammlung findet alle 3 Jahre statt.
9.2. Eine außerordentliche Generalversammlung hat
a. auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung oder
b. auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder
c. auf Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG) oder
d. auf Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG) oder e. auf Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (Art 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten)
innerhalb eines Monats stattzufinden.
9.3. Sowohl zu den ordentlichen sowie zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich oder mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein zuletzt bekannt gegebene Adresse, Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen.
Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt, außer in den Fällen des Abs 2 lit. d und e, durch den Vorstand.
9.4. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens 48 Stunden vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich oder per E-Mail einzureichen. Über die Zulässigkeit später eingebrachter Anträge entscheidet der Vorsitzende der Generalversammlung.
9.5. Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur zu Tagesordnungspunkten gefasst werden. Über die Tagesordnung entscheidet die Generalversammlung.
9.6. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Das Stimm- und Wahlrecht richtet sich nach Art 7 der Statuten. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigten ist zulässig. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienen beschlussfähig.
9.7. Die Wahlen und Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse erfolgen grundsätzlich gemäß öffentlicher Abstimmung, können jedoch auf Antrag zumindest eines Mitgliedes in der Generalversammlung auch geheim abgehalten werden. Beschlüsse, mit denen das Statut geändert wird, der Verein aufgelöst werden soll, oder ein ausgeschlossenes Mitglied wieder aufgenommen werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen.
9.8. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
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Art 10: Aufgabenkreis der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten
a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer
b) Beschlussfassung über den Voranschlag,
c) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer,
d) Entlastung des Vorstandes,
e) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge,
f) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft,
g) Entscheidung über Berufung gegen Ausschlüsse von Mitgliedschaften,
h) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines,
i) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehenden Fragen.
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Art 11: Der Vorstand

11.1. Der Vorstand besteht aus
a) dem Präsidenten (President)
b) dem Vizepräsidenten (Vice President)
c) dem Sekretär (Secretary)
d) dem Sekretär-Stellvertreter (Vice Secretary)
e) dem Kassier (Treasurer)
f) dem Kassier-Stellvertreter (Vice Treasurer)
11.2. Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt 3 Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
11.3. Der Vorstand hat das Recht, bei Ausscheiden eines gewählten Vorstandmitgliedes an seiner Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
11.4. Der Vorstand wird vom Präsidenten bzw. dessen Stellvertreter schriftlich oder mündlich einberufen.
11.5. Der Vorstand entscheidet grundsätzlich im Rahmen einer Vorstandsversammlung. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder zu dieser eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
11.6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
11.7. Den Vorsitz im Vorstand führt der Präsident, bei dessen Verhinderung der Vizepräsident. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied. 
11.8. Der Vorstand kann auch ohne Vorstandsversammlung im Wege des Umlaufs (via E-Mail, Telefax oder fernmündlich) notwendige Beschlüsse fällen. Diesfalls ist kein Präsenzquorum nach Art 11 Abs 5 erforderlich, das Quorum nach Art 11 Abs 6 bleibt jedoch aufrecht.
11.9. Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Art 11.2.) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Art 11.10.) und Rücktritt (Art 10.11.)
11.10. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder des Vorstandes von ihrer Funktion entheben.
11.11 Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. 
11.12. Der Vorstand kann mittels Vorstandsbeschluss aus dem Kreis der Vereinsmitglieder Direktoren (Directors) ernennen. Ein Direktor unterstützt eines oder mehrere Vorstandsmitglieder in deren Tätigkeit und ist in seinem Handeln dem Vorstand verantwortlich. Direktoren können Vorstandssitzungen beigezogen werden, haben dort jedoch kein Stimmrecht. Ihre Tätigkeitsperiode ist mit jener des Vorstandes begrenzt.
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Art 12: Aufgabenkreis des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
a) Feststellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses,
b) Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung,
c) Verwaltung des Vereinsvermögens,
d) Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern,
e) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines
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Art 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

13.1. Der Präsident oder der Vizepräsident sind befugt, den Verein nach außen zu vertreten.
13.2. Im Innenverhältnis gilt folgendes:
a) Der Präsident führt den Vorsitz in der Generalversammlung und bei den Vorstandssitzungen. Bei Gefahr im Verzuge ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
b) Der Vizepräsident ist der direkte Stellvertreter des Präsidenten.
c) Der Sekretär hat den Präsidenten bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.
d) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich. Für den Bereich der Finanzverwaltung ist er selbständig zeichnungsberechtigt.
e) Der Präsident oder der Vizepräsident sind dem Verein gegenüber verpflichtet, schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, gemeinschaftlich mit dem Kassier zu unterfertigen. Artikel 13.2.d. gilt.
f) Die Stellvertreter des Sekretärs oder des Kassiers dürfen nur tätig werden, wenn der Sekretär oder der Kassier verhindert sind; die Wirksamkeit von Vertretungshandlungen wird dadurch nicht berührt.
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Art 14: Die Rechnungsprüfer

14.1. Die beiden Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung für die Funktionsdauer des Vorstandes gewählt. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist. Eine Wiederwahl ist möglich.
14.2. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
14.3. Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen der Artikel 11.2., 11.9., 11.10 und 11.11. sinngemäß.
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Art 15: Das Schiedsgericht

15.1. In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das vereinsinterne Schiedsgericht. Es ist eine "Schlichtungseinrichtung" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
15.2. Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Mitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, daß jeder Streitteil innerhalb von zwei Wochen dem Vorstand zwei ordentliche Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Die so namhaft gemachten Schiedsrichter wählen mit Stimmenmehrheit ein fünftes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter dem Vorgeschlagenen das Los.
15.3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
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Art 16: Auflösung des Vereines

16.1. Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit der im Art 9.7. der vorliegenden Statuten festgehaltenen Stimmenmehrheit beschlossen werden.
16.2. Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen darf in keiner, wie auch immer gearteten, Form den Vereinsmitgliedern zugute kommen, sondern soll - soweit dies möglich und erlaubt ist - , einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst einer gemeinnützigen oder mildtätigen Organisation.
Apica 0